Neues Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland
Nach mehrjährigen Verhandlungen hat die Europäische Union ein Freihandelsabkommen mit Neuseeland abgeschlossen (Quelle: Amtsblatt der EU L/2024/866 vom 25.03.2024), welches zum 1. Mai 2024 in Kraft getreten ist.
Ziel des Abkommens ist es, die bilateralen Einfuhrzölle schrittweise abzubauen und damit die Wirtschaftsbeziehungen und das Handelswachstum zwischen den beiden Regionen zu stärken.
Künftig können daher die meisten Waren mit Ursprung in der EU zollfrei nach Neuseeland und im Gegenzug zahlreiche Waren mit neuseeländischem Ursprung zollfrei in die EU eingeführt werden. Es gibt jedoch Ausnahmen im Agrarsektor, in dem die Zölle in verschiedenen Stufen gesenkt werden.
Um die zollrechtlichen Vorteile in Anspruch nehmen zu können, ist ein Präferenznachweis erforderlich. Ein solcher Nachweis kann eine Ursprungserklärung sein, die auf einer Rechnung oder einem anderen mit den Waren verbundenen Dokument abgegeben wird; der genaue Wortlaut findet sich in Anhang 3 C des Abkommens.
Mit eigenen Büros in Auckland, Wellington und Hamilton bietet DACHSER Neuseeland seinen Kunden eine nahtlose Verbindung dieser wirtschaftlichen Kooperation.
Sollten Sie Fragen zu diesem Thema oder weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren jeweiligen Ansprechpartner in der für Sie zuständigen DACHSER Niederlassung.